Dieser Beitrag wurde am 24. Juli 2009 in der Kategorie Larp allgemein eingereicht. Ihr könnt am Ende des Artikels einen Kommentar hinterlassen und den Beitrag bewerten. Die Trackback-URL für diesen Beitrag findet du hier
 

Blankwaffen - Schaukampfschwerter - was ist erlaubt?

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Grüße allerseits,

da die Frage nach dem Führen von (Schaukampf-) Schwertern und Blankwaffen immer wieder Nachfragen und Diskussionen zur Folge hat, die von gefährlichem Halbwissen geprägt sind hat sich PhiBu mal beim BMI schlau gemacht. Folgend findet Ihr seine Frage und die offizielle Antwort darauf:

PhiBu schrieb:
Da immer wieder Fragen auftauchen, ob und in wieweit Schaukampf-Waffen bzw.
Schwerter erlaubt sind habe ich eine Anfrage an das BMI gestellt, hier die Antwort, die sicherlich für alle Interessant sein könnte:

“vielen Dank für Ihre Mitteilung an das Bundesministerium des Innern (BMI) vom 22. April 2008. Wir sind bemüht, alle Schreiben und Anfragen möglichst zeitnah zu beantworten. Dies ist aufgrund des großen Aufgabenspektrums des BMI sowie der Vielzahl der täglich eingehenden Anfragen leider nicht immer möglich. Ich bitte um Verständnis. Zu Ihren Fragen teile ich Folgendes mit:

Grundsätzlich gilt, dass nach der am 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Waffengesetzes (WaffG) u.a. das zugriffsbereite Führen bestimmter Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm sowie von Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit untersagt ist.
Dieses Verbot gilt nicht in Einzelfällen, in denen ein berechtigtes Interesse für das Führen derartige Messer (z.B. Brauchtumspflege) geltend gemacht werden kann und die Waffe ihrer Bauart nach nicht generell verboten ist. Der Begriff “berechtigtes Interesse” wird in § 42 a Absatz 3 des WaffG näher konkretisiert. Demnach wäre waffenrechtlich wohl auch weiterhin grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass Sie bei den genannten Veranstaltungen z.B.
Schaukampfschwerter tragen bzw. vorführen. Dies schließt im Regelfall auch den Hin- und Rückweg in historischer Bekleidung bzw. Ausstattung ein. Im übrigen sind solche Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer in der Öffentlichkeit jedoch in geschlossenen Behältern, Taschen etc. mitzuführen, die keinen unmittelbaren Zugriff darauf ermöglichen.”

Vielen dank an PhiBu und viele Grüße,

Tohen von Inlarp.de


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7 Kommentare vorhanden

  1. Kommentar von substanz vom 27. Juli 2009 um 19:03

    Tja, dann muss man ja nur noch bangen, wenn man mit der Bahn unterwegs ist und sich gerade ein Schwert gekauft hat (zumindest wenn man keinen ausreichend großen Rucksack hat). Prima!

  2. Kommentar von Kai vom 03. August 2009 um 01:19

    Na, da brauchste auch keine Angst haben. Das fällt unter “berrechtigtes Interesse”

  3. Kommentar von PhiBu vom 14. August 2009 um 14:09

    Rucksack ist ja auch nichmal notwendig, ne Große PLastiktüte, oder das einwickeln in z.B. ne Decke reicht vollkommen aus, um erregte Gemüter auch runter zu bringen ^^

  4. Kommentar von Faruk Asab al'Hawwa vom 15. August 2009 um 06:53

    Bei uns in der Reenactmentgruppe heißt es immer, dass Klingen mit mehr als 3 mm breiter Schnittkante und abgerundeter Spitze nicht unter das Waffengesetz fallen. Habt ihr davon schon mal was gehört?

  5. Kommentar von Skellgar vom 16. August 2009 um 15:06

    Wir fahren mit unserem kompletten Eqip (Schwerter, Axte, Speere usw.) jedes mal zum Training über den Zoll in die Schweiz. Bisher hat das zwar zu blöden Fragen und kritischen Blicken geführt aber wirkliche Probleme hatten wir deshalb noch nie. In soweit sollte das mit der Polizei eigentlich auch kein Problem sein.

  6. Kommentar von Herold vom 17. August 2009 um 11:01

    Hallo,
    Trainingswaffen müssen in Transporttaschen bzw Tüchern verdeckt transportiert werden. Klingen mit mehr als 3 mm breiter Schnittkante und abgerundeter Spitze sind natürlich auch Waffen nach dem neuen Waffenschutzgesetz, wie auch Stöcker, die mit einem Griffband zu einer Hieb und Stichwaffe werden.
    Wenn man sich vernünftig verhält…also niemanden verängstigt, niemanden erlaubt das “Sportgerät” an sich zu nehmen oder selbst damit herumzufuchteln wird allerdings kaum jemand etwas dagegen sagen.
    Zudem habe ich mir sagen lassen, das das hiesige Ordnungsamt entscheidet, ob gewandete Gäste mit “Sportgeräten” erlaubt, also zum Teil der Veranstaltung, werden dürfen.

  7. Kommentar von Micha vom 20. August 2009 um 01:41

    Zitat:”Bei uns in der Reenactmentgruppe heißt es immer, dass Klingen mit mehr als 3 mm breiter Schnittkante und abgerundeter Spitze nicht unter das Waffengesetz fallen. Habt ihr davon schon mal was gehört?”
    Es soll da eine seltsame Bestimmung geben in der Schaukampfwaffen nicht als Waffe gelten wenn sie schon bei Produktion entsprechend abgestumpft sind, später abgestumpfte Klingen bleiben demnach trotzdem Waffen.
    Ich weiss ja nicht wie man das hinterher kontrollieren will aber so seltsam ist das.
    So oder so, man sollte seine Schaukampfwaffen so transportieren das man damit nicht auffällt und sie vor allem nicht sofort einsetzbar sind

    Zitat:”Zudem habe ich mir sagen lassen, das das hiesige Ordnungsamt entscheidet, ob gewandete Gäste mit “Sportgeräten” erlaubt, also zum Teil der Veranstaltung, werden dürfen.”
    Ob das OA entscheidet in wie weit Gäste mit Schaukampfwaffen erlaubt sind kann ich dir jetzt auch nicht sagen, normalerweise muss der Veranstalter eine Genehmigung einholen damit überhaupt Waffen auf dem Gelände geführt werden dürfen, ich nehme an das hier aber nicht nach Aktiv und Gast unterschieden wird.
    Auf jeden Fall sind aber die Ordnungsämter Ansprechpartner denn die Ausführung des Waffengesetzes ist in Länderhand und damit nicht bundeseinheitlich zu sehen. Was in NRW durchgeht kann in Niedersachsen schon wieder ganz anders aussehen je nach Auslegung der zuständigen Ordnungsämter.


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