Thema: Eher etwas FÜR Inlarp:)
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Captain Jack Russell

Alter: 42 Anmeldedatum: 19.01.2008 Beiträge: 147 Wohnort: Hamburg
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Direktlink | Verfasst am: 31.03.2008, 22:31 Titel: Eher etwas FÜR Inlarp:) |
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So, ich gebe hier die Sichtweise der Waffenbehörde der Polizei Hamburg wieder. Bitte seht davon ab, die Behörde mit 1001 Fragen zu behelligen, und wenn, bitte als Mail.
Danke,
Marcus
Sehr geehrter Herr Berns,
am 01.04.2008 tritt das Waffenrechtsänderungsgesetz (WaffRÄG) bundesweit in Kraft.
Die in meinem Schreiben vom 10.05.2007 beschriebene Rechtslage gilt dann nicht mehr!
Zukünftig wird der Umgang mit den meisten Messern waffenrechtlich geregelt.
Folgende Messer fallen auch weiterhin nicht unter das Waffenrecht:
- Klapp- und Taschenmesser (inkl. so genannter Multitools), sofern die Klinge nur einseitig geschliffen ist und NICHT einhändig bedient (ausgeklappt und festgestellt) werden kann
- Fahrten-, Küchen- und Arbeitsmesser mit feststehender einseitig geschliffener Klinge, mit einer Klingenlänge bis zu 12 cm
Folgende Messer fallen ab dem 01.04.2008 neu unter das Waffenrecht (keine Altersgrenze):
- Einhandmesser, unabhängig der Klingenlänge
- Fahrten-, Küchen- und Arbeitsmesser mit feststehender einseitig geschliffener Klinge, wenn die Klinge über 12 cm lang ist
Diese Messer dürfen nach dem neuen § 42a WaffG zwar erworben und besessen, nicht aber geführt (zugriffsbereit bei sich getragen) werden!
Von dem Verbot des Führens gibt es allerdings einige Ausnahmen. So gilt dieses Verbot nicht für
- die Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen (der Anspruch bei den Fotoaufnahmen dürfte deutlich über dem „gegenseitigen Knipsen“ liegen…)
- den Transport in einen verschlossenen Behältnis (verschlossen = abgeschlossen)
- für das Führen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Pfadfindergruppen, Fahrtengemeinschaften, Wandervögel, etc. könnten (!) sowohl Fahrtenmesser im Rahmen der Brauchtumspflege oder im Rahmen des allgemein anerkannten Zwecks tragen. – Doch trotzdem sollte hier überlegt gehandelt werden. Die Verfolgung von Verstößen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Auch kann bei einer Ordnungswidrigkeit der betreffende Gegenstand gemäß § 54 WaffG (ersatzlos) eingezogen werden. Zuständig ist immer die örtliche Waffenbehörde.
Sicher stellen Fahrtenmesser auf Heimabenden, Wanderungen und in Zeltlagern kein Problem dar. – Doch sind sicher auch viele Fälle konstruierbar, bei denen sich der neutrale Beobachter fragen kann: „Muss das sein?“
Wichtig ist es, hier keine Panikmache zu betreiben. Das Ziel des Gesetzgebers war es, die zunehmende Anzahl von Messerstechereien zu unterbinden und den Einsatzkräften eine Rechtsgrundlage für ein frühzeitiges Einschreiten an die Hand zu geben.
Da sich die Pfadfinderei in der Regel kaum an den Brennpunkten der Gewaltkriminalität abspielt, dürfte es eigentlich nicht zu Problemen kommen. Eine entsprechende Sensibilität kann aber trotzdem nicht schaden.
Folgende Messer sind nach dem Waffengesetz weiterhin erst für Personen ab 18 Jahren frei (Erwerben, Besitzen, Führen)
- erlaubte Springmesser (Klinge nicht länger als 8,5 cm UND nur einseitig geschliffen)
- Dolche (beidseitig geschliffen), Bajonette, Schwerter, etc.
Verstöße stellen hier ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Die möglichen Folgen habe ich bereits beschrieben.
Folgende Messer sind grundsätzlich verboten und stellen bei allen Arten des Umgangs (Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen, etc) eine Straftat dar, die sogar mit Haftstrafen bestraft werden kann:
- Spring- und Fallmesser (die Klinge fällt durch Schwerkraft aus dem Griff heraus). Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist.
- Faustmesser (Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, für Jäger gibt es Ausnahmen)
- Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, um die Klinge schwenkbaren Griffen)
Die rechtliche Einstufung in anderen Staaten ist zum Teil sehr different, daher empfehlen wir dringend, entsprechende Erkundigungen VOR Reise-/Fahrtenbeginn bei den jeweiligen Konsulaten einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen / Gut Pfad
Heinrich, EKHK
Polizei Hamburg
LPV 36 - Zentrale Waffenangelegenheiten –
PS:
Als zuständige Dienststelle für den Hamburger Singewettstreit haben wir keine Bedenken, wenn dort Taschen und/oder Fahrtenmesser zur Tracht getragen werden, um das Fahrtenflair der Veranstaltung zu wahren, sofern der Veranstalter dies zulässt.
Für Hamburg möchte ich noch auf die Waffenverbotszonen St. Pauli (Reeperbahn) und St. Georg (Hansaplatz) hinweisen: Dort ist das Tragen aller Arten von Messern (auch Multitools und nicht unter das Waffenrecht fallende Messer !!!) verboten. Verstöße werden mit einer empfindlich hohen Geldbuße geahndet.
Nähere Informationen befinden sich im Anhang.
http://www.korsaren.de/Bilder/waffg1.pdf
http://www.korsaren.de/Bilder/waffg1.pdf _________________ Wenn du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit zu verteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer.
Antoine de Saint Exupéry
Zuletzt bearbeitet von Captain Jack Russell am 31.03.2008, 22:56, insgesamt einmal bearbeitet |
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inLarp

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Tohen

Alter: 33 Anmeldedatum: 05.11.2006 Beiträge: 759 Wohnort: Würzburg
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Direktlink | Verfasst am: 31.03.2008, 22:40 Titel: |
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Hallo,
| Zitat: | | LPV 36 - Zentrale Waffenangelegenheiten – |
klingt irgendwie lustig.
Fein fein - dann wissen wir ja jetzt alle Bescheid
Danke für die Info,
Gruß,
Tohen aka Messerjocke |
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Arthy

Alter: 20 Anmeldedatum: 04.06.2007 Beiträge: 1871 Wohnort: Franken
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Direktlink | Verfasst am: 31.03.2008, 22:44 Titel: |
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Danke Jack!
| Zitat: | Folgende Messer sind nach dem Waffengesetz weiterhin erst für Personen ab 18 Jahren frei (Erwerben, Besitzen, Führen)
- erlaubte Springmesser (Klinge nicht länger als 8,5 cm UND nur einseitig geschliffen)
- Dolche (beidseitig geschliffen), Bajonette, Schwerter, etc. |
Weiß vielleicht Jemand wie es zu Schaukampfschwerter führen auf Veranstaltungen wie Faschingsumzug und/oder Mittelaltermärkten (bzw. auf dem Weg dorthin) steht? |
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Captain Jack Russell

Alter: 42 Anmeldedatum: 19.01.2008 Beiträge: 147 Wohnort: Hamburg
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Direktlink | Verfasst am: 01.04.2008, 20:46 Titel: |
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Folgende Messer sind nach dem Waffengesetz weiterhin erst für Personen ab 18 Jahren frei (Erwerben, Besitzen, Führen)...  _________________ Wenn du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit zu verteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer.
Antoine de Saint Exupéry |
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inLarp

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Arthy

Alter: 20 Anmeldedatum: 04.06.2007 Beiträge: 1871 Wohnort: Franken
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Direktlink | Verfasst am: 01.04.2008, 21:28 Titel: |
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Naja, mein Gehirn unterscheidet da halt ein bisschen unter Schwerter - und Schaukampfschwerter
Also heist das für mich, sobald ich 18 bin, darf ich damit auf der Straße rumtrampeln. Erfreut mich  |
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Alex Moderator

Alter: 33 Anmeldedatum: 20.11.2006 Beiträge: 11083 Wohnort: Wahlhesse mit Ruhrpottherkunft
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Direktlink | Verfasst am: 01.04.2008, 21:55 Titel: |
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Arthas, das war ein Hinweis. Schau mal, was unter dem von Marcus genannten Punkt aufgeführt ist.
Nebenbei, rein gesetzlich darfst Du es ja. Aber verklicker das mal dem Polizisten, der Dich dann abspricht. Gab da jemanden, der es ja unbedingt ausprobieren musste
Achso, an dieser Stelle nochmal danke, Marcus.
Grüße,
Alex _________________
Das Westlandeforum wurde gelöscht. Der Serviceprovider hat den Support leider eingestellt.
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Captain Jack Russell

Alter: 42 Anmeldedatum: 19.01.2008 Beiträge: 147 Wohnort: Hamburg
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Direktlink | Verfasst am: 01.04.2008, 23:17 Titel: |
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Ein Schaukampfschwert ist zunächst einmal ein Schwert. Solange das Schwert nicht als "voll Krass" von unseren südländischen Freunden entdeckt ist und die lieber weiter Messer nehmen kannst Du ein Schwert, auch scharf, ab 18 offen führen. Das ist legal. Das WaffG hat da nichts gegen.
Wenn Du es auf Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen führst berührt das das Versammlungsgesetz.
Dazu:
| Zitat: | § 17a
(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
(2) Es ist auch verboten,
1.an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2.bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.
(3) 1Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. 2Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(4) 1Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. 2Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen. |
sowie
| Zitat: | § 27
(1) 1Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.
(2) Wer
1.entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
2.entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
3.sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a)Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
b)Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
c)in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Deswegen ist Dein Einhandmesser oder auch Küchenmesser nun waffenrechtlich relevant, Dein Schwert nur auf Veranstaltungen illegal. also dort, wo man es zu tragen gedenkt.
Deshalb steht im Gesetz der Passus
| Zitat: | | 1Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein |
Oft holt der Veranstalter solche Genehmigungen ein, sonst seid Ihr selbst gefragt. Lasst Euch das vom Veranstalter bitte schriftlich geben, dass diese Erlaubnis vorliegt, noch besser erhaltet Ihr sie in Kopie.
Grüße,
Marcus _________________ Wenn du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit zu verteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer.
Antoine de Saint Exupéry |
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Nutz
Alter: 36 Anmeldedatum: 27.03.2008 Beiträge: 761
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Direktlink | Verfasst am: 02.04.2008, 09:15 Titel: |
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Mist das kommt ein paar Tage zu spät. Habe ich doch grad angefangen ne neue Scheide für nen dolch zu stricken. Der würd zwar in der Scheide bleiben, weil die Klinge recht schäbig "ich bin neu" schreit, aber immerhin hatte der einen sehr schönen Griff, und hätte ein stimmiges Detail an meiner Gewandung ergeben.
Naja vielleicht bring ich den per Flex dazu dem Gesetz zu entsprechen. |
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inLarp

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Captain Jack Russell

Alter: 42 Anmeldedatum: 19.01.2008 Beiträge: 147 Wohnort: Hamburg
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Direktlink | Verfasst am: 02.04.2008, 09:47 Titel: |
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Ab 18 spricht nichts gegen das Führen eines Dolches. Die Genehmigung, dies auf Veranstaltungen zu tun, erteilt die zuständige Ordnungsbehörde für Waffenangelegenheiten.
Es gibt ansonsten noch den Paragraphen für Theater und Brauchtum... _________________ Wenn du ein Schiff bauen willst, dann trommle nicht Männer zusammen, um Holz zu beschaffen, Aufgaben zu vergeben und die Arbeit zu verteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem weiten endlosen Meer.
Antoine de Saint Exupéry |
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Nutz
Alter: 36 Anmeldedatum: 27.03.2008 Beiträge: 761
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Direktlink | Verfasst am: 02.04.2008, 10:43 Titel: |
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Oh tatsächlich, da hatte ich mich verlesen  |
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Thema: Eher etwas FÜR Inlarp:)
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